Statuten des Vereins

„Verein Österreichischer VW Audi SEAT Skoda Betriebe“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen:
“Verein Österreichischer VW Audi SEAT Skoda Betriebe“
und hat seinen Sitz in Wien.
Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.
§ 2 Zweck:
Der Verein, der nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Zielsetzungen:
Unterstützung seiner Mitglieder auf rechtlichem und sozialem Gebiet, wobei
insbesondere ein ständiger Gedankenaustausch der Mitglieder auf fachlichem
Gebiet vorgesehen ist.
Laufende Informationen der Mitglieder über Gesetzesveröffentlichungen und
Rechtsprechung, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs-, Kartell-, Marken-
, Urheber-, Preis-, Rabatt-, Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Konsumentenschutzrechtes
sowie sonstiger die Interessen der Mitglieder besonders berührenden
Rechtsbereiche; Bekämpfung von Verstößen gegen die obgenannten Rechtsvorschriften.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Regelmäßige Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder zum Austausch von
Informationen auf den Kraftfahrzeugmarkt,
b) außerordentliche Vereinsabende der Mitglieder zur Orientierung über die,
den Berufszweig betreffenden Fragen, dazu Abhaltung von Vorträgen und
Diskussionen,
c) Beauftragung hierzu befugter Personen durch den Verein für jeweils
erforderliche Interventionen
d) Der Verein ist Mitglied im Verband österreichischer Kraftfahrzeugbetriebe
e) Zum Zweck der Mittelaufbringung sind die Gründung und der Betrieb einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Bedachtnahme auf die dafür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen.
f) Der Vorstand kann beschließen, dass der Verein Österreichischer VW Audi
SEAT Skoda Betriebe Verstöße von Wettbewerbern oder Lieferanten von
Mitgliedsunternehmungen des Vereins gegen die im dritten Absatz von § 2
genannten Rechtsvorschriften durch Einleitung entsprechender Verfahren vor
österreichischen und/oder EU- Behörden oder Gerichten feststellen oder
untersagen lässt.
g) Der Verein kann seine Tätigkeit alleine oder im Zusammenwirken mit
anderen in- oder ausländischen, physischen oder juristischen Personen
entfalten und die zur Durchführung seiner Vorhaben erforderlichen
Rechtsgeschäfte abschließen. Dazu zählt auch die Gründung von und
Beteiligung an Personen- und/oder Kapitalgesellschaften.
§ 3 Aufbringung der Mittel:
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden wie folgt
aufgebracht:
a) Einmalige Beitrittsgebühren und ständige Mitgliedsbeiträge,
b) außerordentliche Zuwendungen, Geschenke und Vermächtnisse,
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins bzw. vereinseigenen
Unternehmungen.
§ 4 Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur Unternehmer bzw. Unternehmen
(also physische oder juristische Personen) sein, die gewerberechtlich zur Ausübung
des Handels mit Kfz und/oder zur Führung einer Werkstätte für Kfz befugt sind und
auch als ihren überwiegend Unternehmensgegenstand ausüben, sofern ihr
Firmensitz in Österreich liegt.
Eine Unterscheidung im Verein danach ob ein Mitglied Vertragshändler oder
Vertragswerkstätte ist richtet sich nach den Verträgen, über welche ein Mitglied
verfügt. Solange und in so weit der Kundendienst und/oder Handel mit VW Audi
SEAT Skoda (und dazu kompatibler Marken) in Österreich durch
Kundendienstabkommen als „Vertragswerkstatt“ bzw. durch Händlerabkommen als
„Vertragshändler“ mit dem Werk und/oder Importeur organisiert ist, sind diese
Verträge maßgeblich.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die zur
Erreichung des Vereinszweckes durch ihre persönliche Mitarbeit beitragen und an
allen Rechten und Pflichten des Vereines teilhaftig sind.
Ehrenmitglieder sind solche, die über Antrag des Vorstandes wegen besonderer
Verdienste um den Verein und seinen Zweck von der Mitgliederversammlung
ernannt werden.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft:
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch
die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Bei physischen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch
Aufhören ihrer Rechtspersönlichkeit,
b) den freiwilligen Austritt,
c) die Streichung,
d) den Ausschluss,
zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich,
spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem
Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung
des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener
schriftlicher Mahnung und Setzung einer zweimonatiger Nachfrist mit dem
Mitgliedsbeitrag in Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht in diesem Falle
das Recht zu, den fälligen Betrag einzufordern.
zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand
erfolgen.
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die
gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. Der erfolgte
Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich,
eingeschrieben mitgeteilt ; (gegen den Ausschluss steht dem
Ausgeschlossenen die Berufung binnen 2 Wochen an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung),
Ausgeschiedene Mitglieder haben auf die Rückerstattung von
Mitgliedsbeiträgen keinen Anspruch.
§ 7 Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den
Mitgliedsbeitrag nach Sachkriterien in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen
herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben
vorübergehend zu befreien.
§ 8 Rechte der Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die Vertragshändler – Mitglieder haben in
der Mitgliederversammlung je 2 Stimmen, die Vertragswerkstätten – Mitglieder je 1
Stimme
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des
Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die
Beschlüsse seiner Organe, zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Vereines abträglich sein könnte. Insbesondere hat jedes Vereinsmitglied und
jeder Stellvertreter eines solchen die Pflicht, den Vorstand des Vereins über
allfällige Interessenskollisionen, die sich aus Differenzen der Zielsetzungen des
Vereines im Verhältnis zu den Zielsetzungen des von ihm vertretenen Betriebes
oder des mit diesem verbundenen Konzerns ergeben, aus eigenem zu informieren.
Auch kann jedes Vorstandsmitglied bei Vermutung einer derartigen
Interessenskollision vom Vorstand eine Beurteilung dieser Frage begehren. In
solchen Fällen ruht das Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes, bis der Vorstand die
Frage, ob eine Interessenskollision vorliegt, mehrheitlich entscheidet.
§ 10 Organe des Vereines:
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand,
c) die Rechnungsprüfer,
d) das Schiedsgericht.

§ 11 Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte
dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Diese muss einberufen werden,
wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens einem
Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich
beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier
Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangen des schriftlichen
Begehrens einzuberufen. Sowohl bei der ordentlichen wie bei der
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens
vierzehn Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung
und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge
an die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens acht
Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(Das juristischen Personen als ordentlichen Mitgliedern zustehende Stimmrecht
wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt).
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig und fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde, nicht beschlussfähig, so
findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder
vertretenen) Mitglieder beschlussfähig ist. Wenn über Statutenänderungen oder
über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit
notwendig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels
Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, im Verhinderungsfalle
einer seiner beiden Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das älteste
anwesende Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der
anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie
alle Angaben ersichtlich sein müssen, weiche eine Überprüfung der
Statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12 Wirkungskreis der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den
Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
g) Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten Bezüglich
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 18.
§ 13 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus neun gewählten Mitgliedern und zwar aus dem Obmann
mit zwei Obmannstellvertretern, zwei Schriftführern, zwei Kassieren und zwei
Beiräten.
Sieben Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreise der Vertragshändler- Mitglieder
und zwei aus dem Kreise der Vertragswerkstätten-Mitglieder gewählt, sofern sich je
eine entsprechende Anzahl ordentlicher Mitglieder aus den beiden Gruppen zur
Übernahme einer derartigen Funktion bereit erklärt. Sollte letzteres nicht der Fall
sein, werden die Funktionäre ersatzweise aus der anderen Mitgliedergruppe
besetzt. Mitglieder, welche sowohl Vertragshändler als auch Vertragswerkstätten
sind, werden hierbei nur als Vertragshändler angesehen.
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden
Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter
schriftlich eingeschrieben oder fernschriftlich einberufen. Über begründetes
Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des
Vorstandes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz zu führen,
welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als
genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
§ 14 Wirkungskreis des Vorstandes:
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die
Abwicklung der Vereinsgeschäfte, entsprechend den Bestimmungen der § 2 und § 3
zu sorgen. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung;
d) die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern;
e) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur
Entscheidung vorbehalten hat.
f) der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.
§ 15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:
Der Obmann oder im Verhinderungsfalle der jeweilige Stellvertreter vertritt den
Verein in allen Belangen, so auch nach außen, führt den Vorsitz im Vorstand und in
der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Für diese Tätigkeit
kann er sich ein Sekretariat einrichten und dessen Dienste in Anspruch nehmen.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem Mitglied des
Vorstandes übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines nach den Weisungen
des Vorstandes, in laufenden Geschäften nach jenen des Obmannes, somit
insbesondere die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung
sämtlicher Belege. Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann allein berechtigt, gegen
nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung, unter
eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
§ 16 Rechnungsprüfer:
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den
Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht:
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein
Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen
dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der
Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereines:
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der letzte Vereinsvorstand hat, die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu
verlautbaren.
Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls
vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den
Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand
dem Österreichischen Roten Kreuz für gemeinnützige Zecke zu übergeben.